ARBOR revital
Allgemeine Geschäfts- / Vertragsbedingungen
ARBOR revital
Borgmann gen. Brüser & Sternberg GbR
Bielefelder Str. 103
33790 Halle (Westf.)
Allgemeine Geschäfts- / Vertragsbedingungen
Präambel
Der Auftraggeber plant die Durchführung eines Projektes auf dem Gebiet der Städteplanung und Freiraumgestaltung oder hat dieses bereits durchgeführt. Bei der Durchführung, Änderung oder Erhaltung dieses Projektes wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber im Bereich des Pflanzen- und Grünflächen-managements beraten und unterstützen.
§ 1 Vertragsgegenstand
Dieser Beratungsvertrag richtet sich auf die Beratung und Betreuung des Auftraggebers im Bereich der Projektbetreuung, Entwicklungspflege, der gärtnerischen- & und baumpflegerischen Maßnahmen sowie der Erhaltung und Sanierung der bestehenden Pflanzen- und Baumkultur.
§ 2 Leistungserbringung des Auftragnehmers
(1)
Im Rahmen des Projektes erbringt der Auftragnehmer nach den Weisungen des Auftraggebers sowie in Abstimmung mit diesen beratenden und unterstützenden Leistungen („Beratungsleistungen“). Die Beratungsleistungen sind in diesem Vertrag als Anlage 1 (Muster, Skizzen, Pläne, Entwürfe, Flächenpläne, Prospekte) beiliegenden Leistungsbeschreibungen näher konkretisiert und können insbesondere die folgenden Leistungen umfassen:
- Proaktive Bereitstellung von fachbezogenem Knowhow im vorangestellten Bereich;
- Aufstellung eines Erstkonzeptentwurfes und Projektidee;
- Erstentwicklung und Konzeption des Projektes;
- Unterstützung bei der Funktionserfüllung;
- Unterstützung bei der Projektausführung;
- Begleitende Projektüberwachung zur langfristigen Erhaltung der Grünanlage;
- Unterstützung bei der Abnahme des Projektgegenstandes;
- Nachhaltige Kontrolle und Bestandserhalt.
(2)
Der Auftragnehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt, Dritten gegenüber als Vertreter des Auftraggebers im Rahmen des Projektes aufzutreten, insbesondere Verhandlungen zu führen oder Willenserklärungen mitwirkend für oder gegen den Auftraggeber abzugeben. Im Rahmen des Projektes können hiervon Ausnahmen gemacht werden, sofern die Umstände des Projektes dies erfordern. Diese bedürfen der vorherigen Einwilligung des Auftraggebers.
(3)
Der Auftragnehmer erbringt die Beratungsleistungen mit größtmöglicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit nach dem jeweils neusten Stand bewehrter Technik und Kenntnis. Er berücksichtigt nach Absprache und, sofern im Einzelfall sinnvoll und geboten, allgemeine Verfahrensbeschreibungen sowie ggf. spezifische Bestimmungen sowie Methoden und Anwendungspraktiken.
(4)
Der Auftragnehmer ist in der Wahl des Leistungsortes grundsätzlich frei. Erfordert die Tätigkeit die Anwesenheit an einem bestimmten Ort, ist der Auftragnehmer dort zur Leistungserbringung verpflichtet.
(5)
Der Auftragnehmer ist in der Einteilung seiner Arbeitszeit frei. Er hat sich jedoch für die Zusammenarbeit der Parteien und für die Einhaltung von Terminen mit dem Projektleiter des Auftraggebers abzustimmen.
(6)
Der Auftragnehmer darf nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber für die Erbringung von Beratungsleistungen Dritte als Subunternehmer einschalten.
§ 3 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1)
Der Auftraggeber hat die Beratungsleistungen des Auftragnehmers durch angemessene Mitwirkungshandlungen zu fördern. Er wird insbesondere dem Auftragnehmer die dafür erforderlichen Informationen und Daten zur Verfügung stellen. Darüber hinaus wird der Auftraggeber die notwendigen Arbeits-materialien, sofern notwendig, in angemessenem Umfang zur Verfügung stellen. Dies gilt nicht, sofern Arbeitsunterlagen und Arbeitsmaterialien originär durch den Auftragnehmer zu bestellen und bereitzuhalten sind.
(2)
Der Auftraggeber benennt in Anlage 2 einen Ansprechpartner („Projektleiter“) (sowie einen Stellvertreter als feste Bezugsperson für alle das Projekt betreffenden Angelegenheiten). Sie sind in die Lage zu versetzten, alle das Projekt betreffenden Entscheidungen entweder selbst zutreffen oder zeitnah herbeizuführen. Der Auftraggeber stellt darüber hinaus Mitarbeiter zur Verfügung, sofern deren spezielle Kenntnisse zur Verwirklichung eines Projektes jeweils notwendig sind.
(3)
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann der Auftragnehmer aus diesem Grunde seine Beratungsleistung ganz oder teilweise nicht innerhalb der vereinbarten Zeit abschließen, so verlängert sich der dafür vereinbarte Zeitraum in angemessen Umfang.
§ 4 Vergütung, Aufwendungsersatz
(1)
Der Auftragnehmer erhält für seine Tätigkeit üblicherweise ein Honorar von 120,00 € zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer je Arbeitsstunde. Die Parteien können eine hiervon abweichende tätigkeitsbezogene Pauschalvergütungs-Vereinbarung treffen, sofern das Projekt dies geboten erscheinen lässt. Ein Stundenhonorar bzw. die Höhe der Pauschalvergütungs- Vereinbarung sind im Rahmen der Projektbeschreibung in Anlage 1 ausdrücklich festzuhalten.
(2)
Mit der Vergütung sind alle Vergütungsansprüche des Auftragnehmers im Zusammenhang mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen, insbesondere der Erbringung der Beratungsleistung abgegolten.
(3)
Der Auftragnehmer hat Anspruch auf Ersatz seiner erforderlichen und gemäß Abs. 4 abgerechneten und nachgewiesenen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Projekt, die ihm in Ausübung seiner Tätigkeiten nach diesem Vertrag entstehen. Für Aufwendungen durch Reise- oder Anfahrtskosten erhebt der Auftragnehmer eine Kilometerkosten-Pauschale von € 2,50 für jeden angefangen Kilometer Wegstrecke. Die hierbei maximal berechnete Wegstrecke beläuft sich auf eine Gesamtstrecke (An- und Abfahrtsweg) von 200 km. Als Grundlage für die Berechnung der Reiseaufwendungen gilt der Firmensitz des Auftragnehmers entsprechend diesen Vertragsbedingungen.
(4)
Der Auftragnehmer ist zu monatlicher Rechnungslegung unter Angabe der ausgeführten Tätigkeiten verpflichtet. Der Aufstellung sind die entsprechenden Nachweise beizulegen. Nicht nachgewiesene Tätigkeiten und Aufwendungen sind vom Auftraggeber nicht zu erstatten.
(5)
Vergütung und Aufwendungsersatz sind jeweils 10 Tage nach Erhalt einer ordnungsgemäßen und prüfungsfähigen Rechnung, der die in Abs. 4 genannten Aufstellungen beigefügt ist, zur Zahlung fällig.
§ 5 Vertragsdauer; Kündigung
(1)
Der Vertrag beginnt mit seiner Unterzeichnung und läuft auf unbestimmte Zeit. Ist Gegenstand des Vertrages die Erbringung oder der Abschluss eines (hinreichend konkret) bestimmten Projektes, so endet der Vertrag mit Abschluss dieses Projektes. Der Umfang des Projekts ist in Anlage 1 festzuhalten.
(2)
Jede Partei ist berechtigt, diesen Vertrag mit einer Frist von eine Woche zu kündigen. Das Recht beider Parteien zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
(3)
Jede Kündigung bedarf der Schriftform und muss mit eingeschriebenem Brief oder Empfangsquittung bei persönlicher Übergabe zugestellt werden.
(4)
Der Auftragnehmer hat ihm überlassende Arbeits- und Geschäftsunterlagen sowie sonstige Arbeitsmittel nach Vertragsbeendigung unverzüglich und unauf-gefordert zurückzugeben oder zu löschen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts daran ist ausgeschlossen. Elektronische Daten sind vollständig zu löschen. Ausgenommen davon sind Unterlagen und Daten, hinsichtlich derer eine längere gesetzliche Aufbewahrungspflicht besteht, jedoch nur bis zum Ende der jeweils gesetzlichen Aufbewahrungsfrist. Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber auf dessen Wunsch die Löschung schriftlich zu bestätigen.
§ 6 Rechteeinräumung
(1)
Als Arbeitsergebnisse gelten sämtliche durch die Tätigkeit des Auftragnehmers im Rahmen dieses Vertrages geschaffenen Werke, insbesondere Dokumente, Projektskizzen, Präsentationen und Entwürfe.
(2)
Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den Arbeitsergebnissen im Zeitpunkt von deren Entstehung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbe-schränkte Nutzungsrecht ein, welches für sämtliche Nutzungsarten gilt.
§ 7 Haftung
(1)
Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt,
-
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit;
-
für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit;
-
im Umfang einer vom Auftragnehmer übernommenen Garantie.
(2)
Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszweckes ist, die Haftung des Auftragnehmers der Höhe nach begrenzt, auf den Schaden, der nach der Art des fraglichen Geschäftes vorhersehbar und typisch ist.
(3)
Eine weitergehende Haftung des Auftragnehmers besteht nicht.
Die vorherstehende Haftungsbeschränkung gilt auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Organe des Auftragnehmers.
§ 8 Vertraulichkeit
(1)
Vertrauliche Informationen sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Knowhow, sowie sämtliche Arbeitsergebnisse.
(2)
Die Parteien vereinbaren, über solche vertraulichen Informationen Stillschweigen zu wahren.
(3)
Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
-
die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrages nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschrift oder behördliche Anordnung verletzt werden;
-
die bei Abschluss des Vertrages öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrages beruht;
-
die aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder auf Anordnung eines Gerichts oder einer Behörde offengelegt werden müssen. Soweit zulässig unmöglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihre Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
(4)
Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor die Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrages entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offenlegen, die diese für die Durchführung dieses Vertrages kennen müssen und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
§ 9 Datenschutz und Datensicherheit
(1)
Die Vertragsparteien beachten die einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften. Der Aufragnehmer wird insbesondere, sofern er in Kontakt mit personenbezogenen Daten kommt, diese Daten im Sinne von § 11 Abs. 3 BDSG nur im Rahmen der Weisung des Auftraggebers erheben, verarbeiten oder nutzen. Die Vertragsparteien verpflichten ihre Mitarbeiter gemäß § 5 BDSG auf die Einhaltung des Datengeheimnisses, sofern nicht bereits eine solche Verpflichtung besteht.
(2)
Der Auftragnehmer ist zu regelmäßiger Datensicherung im erforderlichen Umfang verpflichtet. Er hat zudem die technischen und organisatorischen Anforderungen gemäß der Anlage zu § 9 BDSG zu erfüllen. Insbesondere hat er die seinem Zugriff unterliegende Systeme gegen unbefugte Kenntnisnahme, Speicherung, Verän-derung sowie sonstige nicht autorisierte Zugriffe oder Angriffe, gleichwelcher Art, durch Mitarbeiter des Auftraggebers oder sonstige Dritte zu schützen. Hierzu ergreift er die nach dem neusten Stand bewehrte Technik geeigneten Maßnahmen in erforderlichem Umfang, insbesondere zum Schutz gegen Viren und sonstige schadhafte Programme oder Programmeroutinen, außerdem sonstige Maßnahmen zu Schutz seiner Einrichtung, insbesondere zum Schutz gegen Einbruch. Bei Verwendung von nicht seinem Zugriff unterliegenden Systemen hat er seinen Vertragspartnern entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung regelmäßig zu überwachen.
(3)
Der Auftraggeber ist berechtigt, die Einhaltung der Datensicherheits-anforderungen jederzeit nach vorheriger schriftlicher Ankündigung von mindestens fünf Werktagen zu überprüfen. Hat der Auftraggeber den konkreten Verdacht einer Verletzung von Datensicherheitsanforderungen, bedarf die Überprüfung keiner Ankündigung. Im Rahmen der Überprüfung hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber zu seinen üblichen Geschäftszeiten Zugang zu seinen für die Prüfung relevanten Geschäftseinrichtungen, insbesondere den EDV-Einrichtungen, zu gewähren.
§ 10 Sonstiges
(1)
Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten ist nur im Hinblick auf Ansprüche aus diesem Vertrag zulässig.
(2)
Jede Vertragspartei darf nur gegenüber unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen der anderen Vertragspartei aufrechnen.
(3)
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der schriftbaren Form. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Hiervon abgesehen sind Individualvereinbarungen zwischen den Parteien. Diese sind unter § 12 dieser Vertragsbedingungen gesondert aufzuführen.
(4)
Erfüllungsort ist Bielefeld. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Bielefeld, sofern jede Partei Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(5)
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmungen eine solche zu finden, die den Vertrag sowohl rechtlich und wirtschaftlich am besten gerecht wird.
(6)
Sämtliche in diesem Vertrag genannten Anlagen sind verpflichtender Teil des Vertrages.
§ 11 Vertragsanpassung
Zeigen sich nach Abschluss des Vertrages Umstände, welche bei Abschluss des Vertrages nicht oder nicht in vollem Umfang durch die Parteien ersichtlich waren und ist es hierdurch dem Auftragnehmer nicht zuzumuten am unveränderten Vertrag festzuhalten, so kann der Auftragnehmer den Auftraggeber im Rahmen deren Mitwirkungspflicht aus § 3 Abs. 1 dieser Vereinbarung zu ergänzenden Vertragsverhandlungen entsprechend der geänderten Umstände auffordern (oder den Vertrag kündigen)